AGB

1. Geltung der AGB

1.1.       Für alle zwischen der ASCKY Alexander Skrinjar & Christian Kurz GbR, Freigasse 6, 63303 Dreieich (nachfolgend bezeichnet als "Agentur") und dem Kunden vereinbarte Agenturleistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen (bezeichnet als "AGB") ausschließlich.

1.2.       Es gelten die AGB, in der jeweils im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages zwischen der Agentur und dem Kunden geltenden Fassung.

1.3.       Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie durch die Agentur schriftlich bestätigt werden. Auch die Abbedingung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.

1.4.       Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.5.       Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Inhalte“ sind alle Inhalte und Informationen, wie zum Beispiel Fotografien, Grafiken, Logos, Videos, Texte, Bewertungen, Angaben über Orte und Personen, Ideen oder Vorgehensweisen zu verstehen.

 

2. Vertragsgegenstand

2.1.       Gegenstand dieser AGB sind die zur Erstellung des Internetauftritts des Kunden erforderlichen Leistungen, insbesondere die Planung, Entwicklung eines Konzeptes, Design und Programmierung von Webseiten sowie deren Zugänglichmachung. Weitere Leistungen können entsprechend Punkt 3 dieser AGB zusätzlich vereinbart werden.

2.2.       Die konkreten Spezifikationen der jeweiligen vertraglichen Agenturleistung, deren Umfang, Anwendungsgebiete, Rahmenbedingungen, Funktionen, Dokumentationen sowie der Zeit- und Ablaufplan ergeben sich aus der, dem Vertrag zugrundeliegenden Auftragsbeschreibung. Die Auftragsbeschreibung kann insbesondere in Form eines Angebotes oder eines Lasten- und Pflichtenheftes erfolgen.

2.3.       Soll die Agentur zur Erstellung eines Pflichtenheftes verpflichtet werden, muss dies gesondert vereinbart werden.

2.4.       Nachträgliche Änderungen der Auftragsbeschreibung benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Agentur.

2.5.       Ist die Auftragsbeschreibung unzureichend oder ist deren Umfang in bestimmten Fällen zweifelhaft, umfassen die zu erbringenden Leistungen die branchenüblichen Aufgaben, welche notwendig sind, um den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen.

2.6.       Die Angebote der Agentur sind freibleibend.

2.7.       Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde die gestalterische Freiheit der Agentur im Rahmen der Auftragsbeschreibung und des vereinbarten Vertragszwecks an.

3. Zusätzliche Leistungen der Agentur

3.1.       Folgende Leistungen können zusätzlich zur Erstellung eines Internetauftritts oder gesondert vereinbart werden. Nur dann ist die Agentur zu deren Erbringung verpflichtet. Der Kunde wird selbst für die Veröffentlichung und dauerhafte Bereitstellung des Internetauftritts (nachfolgend bezeichnet als "Hosting"), die Beschaffung einer Internetdomain, deren Zuordnung zum Internetauftritt sowie Einrichtung von E-Mailadressen Sorge tragen.

3.2.       Die Agentur ist nicht zur Wartung und Pflege des Internetauftritts sowie dessen Weiterentwicklung verpflichtet.

3.3.       Soll die Agentur eine Dokumentation erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.

3.4.       Die Agentur ist nicht verpflichtet die redaktionellen Inhalte des Internetauftritts, wie Beschreibungen der vom Kunden angebotenen Leistungen, Produktbilder, Blogbeiträge, redaktionelle Texte o.ä. zu liefern.

3.5.       Der Internetauftritt wird für die Darstellung auf Desktopgeräten erstellt. Die Gewährleistung der Darstellung auf anderen Geräten, wie mobilen Geräten (z.B. Tablets oder Smartphones) sowie innerhalb anderer Darstellungsarten (z.B. als Apps innerhalb von mobilen Geräten oder Apps innerhalb sozialer Netzwerke), muss  gesondert vereinbart werden.

3.6.       Die Agentur ist nicht zur Erstellung von zusätzlichen Onlinepräsenzen, die den Internetauftritt unterstützen (z.B. Einrichtung von Accounts und Profilen innerhalb von sozialen Netzwerken) verpflichtet.

4. Besondere Vereinbarungen für Wartungs- und Pflegeleistungen

4.1.       Werden Wartungs- und Pflegeleistungen vereinbart, handelt es sich insoweit um einen Dienstleistungsvertrag.

4.2.       Die laufenden Pflege- und Serviceleistungen umfassen keine Beratung- und Weiterentwicklung. Über diese Leistungen ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. Es handelt sich dabei um Leistungen, die über die Erhaltung des Funktionsfähigkeit der Software und der vereinbarten Updates auf die aktuelle Version hinaus gehen und zum Beispiel weiteren Funktionsumfang, andere Einsatzgebiete oder individuelle Anpassung in optischer oder inhaltlicher Hinsicht betreffen.

4.3.       Ebenfalls nicht zur laufenden Pflege- und Serviceleistungengehören Anpassungen aufgrund von technischen Änderungen, die zur Folge haben, dass wesentliche Funktionen oder Schnittstellen der Software im Wesentlichen neu erstellt werden müssen. Dazu gehören insbesondere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, durch den Kunden oder Dritten vorgenommene Änderungen der Systemarchitektur- und Umgebung. Dies gilt auch für die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt  verursacht werden. Gleiches gilt für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht von der Agenturzu vertretende Einwirkungen verursacht werden.

 

  1. 5.           Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten

5.1.       Die Parteien (Kunde und Agentur) arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

5.2.       Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern.

5.3.       Mitwirkungsleisten und Beistellungen des Kunden erfolgen kostenfrei für die Agentur.

5.4.       Kann die Agentur die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist sie berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

5.5.       Die Parteien und deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen, die gemeinsam schriftlich festgelegt werden, über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

5.6.       Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder undurchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.

5.7.       Die Agentur ist vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen hinsichtlich der Art der Durchführung der vereinbarten Leistungen nach Zeit und Ort frei und hat zudem das Recht, sich zur Erfüllung dieses Vertrags Subunternehmer zu bedienen.

5.8.       Die Mitarbeiter der Agentur treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Weisungen wird der Kunde ausschließlich dem von der Agentur benannten verantwortlichen Mitarbeitern mit Wirkung für und gegen die Agentur erteilen.

  1. 6.           Rechtliche Vorgaben und rechtliche Mitwirkungspflichten

6.1.       Die Regelungen in diesem Abschnitt der AGB bestimmen die rechtliche Verantwortung und rechtliche Verpflichtungen zwischen der Agentur und dem Kunden, sofern diese nicht ausdrücklich in der Auftragsbeschreibung vereinbart worden sind.

6.2.       Die Leistungen der Agentur beinhalten keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, standesrechtlicher Art) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Kunden (z.B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen, etc.).

6.3.       Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Kunde der Agentur im Hinblick auf dessen Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt. Ebenfalls gehören hierzu Aktionen und sonstige vom Kunden vorgeschlagene Maßnahmen, wie z.B. Werbekampagnen.

6.4.       Sollte ein Dritter bei der Agentur die Verletzung von Rechten oder sonstige Rechtsverstöße geltend machen, so unterrichtet die Agentur den Kunden unverzüglich. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, die Verteidigung zu übernehmen und stellt die Agentur von allen Ansprüchen und Schäden frei.

6.5.       Soweit die Agentur dem Kunden rechtliche Muster, zum Beispiel Nutzungs- und Datenschutzbedingungen zur Verfügung stellt, sind diese als Vorlagen zu verstehen. Es obliegt dem Kunden die Muster den eigenen rechtlichen Bedürfnissen anzupassen.

6.6.       Soweit die Agentur Zugang zu den durch den Kunden gespeicherten und verarbeiteten Daten erhält, obliegt es dem Kunden die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die Agentur ist verpflichtet erforderliche Auftragsdaten- oder Geheimhaltungsvereinbarungen einzugehen.

  1. 7.           Umfang der übertragenen Nutzungsrechte

7.1.       Die Agentur überträgt dem Kunden die, für den jeweiligen Zweck der Leistung erforderlichen Nutzungsrechte an ihren Arbeitsergebnissen (nachfolgend bezeichnet als "schutzfähige Leistung") in dem der Auftragsbeschreibung entsprechendem Nutzungsumfang, der Nutzungsdauer sowie räumlichen Anwendungsbereich. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht übertragen.

7.2.       An gestalterischen Leistungen, die individuell und spezifisch für den Kunden erbracht werden (zum Beispiel individuelle Grafiken oder Designs) erhält der Kunde ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, sachlich auf die vertraglichen Zwecke beschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht, welches die Nutzung-, Vervielfältigung-, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung erfasst.

7.3.       Bei Leistungen die auf anderen Werken aufbauen, diese ändern, erweitern oder anpassen (z.B. bei individueller Anpassung von Templates, Softwaremodulen oder Iconsets), erstrecken sich die etwaigen ausschließlichen Rechte des Kunden nicht auf die ursprünglichen Werke, sondern nur insoweit die individuellen Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen der Agentur reichen.

7.4.       Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die schutzfähige Leistung ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Agentur entgeltlich oder unentgeltlich zu verändern, vermieten, verleihen, verleasen, veräußern oder in welcher technischen Form auch immer gänzlich oder teilweise Dritten zugänglich zu machen. Unterlizenzen dürfen nicht eingeräumt werden.

7.5.       Die Nutzungsrechte an der schutzfähigen Leistung gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über.

7.6.       Soweit die schutzfähige Leistung Open Source-Bestandteile enthält, erfolgt die Rechteübertragung nur im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Open Source Lizenz. Die Agentur verweist ausdrücklich darauf, dass die Open Source-Bestandteile nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein dürfen.

7.7.       Die Agentur hat das Recht zumindest im Impressum des Internettauftritts als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadensersatz.

7.8.       Vorschläge und Weisungen des Kunden oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.

7.9.       Die Agentur ist berechtigt, die für den Kunden entworfenen und hergestellten Werke zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen.

  1. 8.           Herausgabe von Vorlagen und Entwürfen

8.1.       Von der Agentur erstellte Vorlagen, Entwürfe, Rohdaten, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die dazu dienen, die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen (nachfolgend bezeichnet als "Vorlagen"), bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabe- und Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Wünscht der Kunde die Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.2.       Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den, von der Agentur im Rahmen von Präsentationen und Pitches vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Berechnung eines Präsentations- oder Pitchhonorars bei der Agentur. Erst mit Erteilung eines Auftrags zur Realisation gegen gesonderte Vergütung erwirbt der Kunde Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang.

8.3.       Eine Herausgabe- und Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Agentur ist spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zur Löschung der Vorlagen berechtigt.

  1. 9.           Vergütung

9.1.       Grundlage der Vergütung ist das Angebot.

9.2.       Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche genannten Beträge als Nettobeträge, d. h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.3.       Bei Leistungen die als Dauerschuldverhältnisse vereinbart werden (z.B. Wartungs- und Pflegeleistungen), ist die Agentur zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Pauschale nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens 3 Monate nach Ablaufs des Monats in Kraft, in dem die Agentur die Änderung mitgeteilt hat und darf das Entgelt des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 15 % überschreiten. Sofern der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden ist, kann er diesen Vertrag mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens des neuen Entgelts schriftlich kündigen.

9.4.       Zeitkontingente, die pauschal für einen bestimmten Zeitraum abgerechnet und nicht in Anspruch genommen werden, verfallen mit Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

9.5.       Die Agentur ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung nur zur Leistungserbringung innerhalb der Kernarbeitszeit (Werktags zwischen 9-18 Uhr) verpflichtet.  Arbeiten, die auf Anweisung des Kunden außerhalb der Kernarbeitszeit (9-18 Uhr) anfallen, werden mit folgendem Faktor berechnet:

-                Werktags 9 - 18 Uhr (Kernarbeitszeit) : 100%

-                Werktags 18 - 24 Uhr : 125%

-                Werktags 24 - 6 Uhr : 200%

-                Werktags 6 - 9 Uhr : 125%

-                Wochenende / Feiertags 9 - 18 Uhr : 150%

-                Wochenende / Feiertags 18 - 24 Uhr : 175%

-                Wochenende / Feiertags 24 - 6 Uhr : 250%

-                Wochenende / Feiertags 6 - 9 Uhr : 175%

9.6.       Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze der Agentur, im Übrigen die üblichen Branchensätze für vergleichbare Projekte. Das Vorstehende gilt auch für Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Kunden.

9.7.       Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an Kunden weiterberechnet wird, kann die Agentur ein „Handling Fee“ in Höhe von 15 % erheben.

9.8.       Die Agentur hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und -spesen, soweit diese durch den Kunden dem Grund nach genehmigt worden sind. Die Agentur rechnet diese prüffähig zusammen mit den von ihr erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab.

9.9.       Endet der Vertrag vorzeitig, hat die Agentur einen Anspruch auf die Vergütung, der ihren bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.

9.10.    Rechnungen sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit der Kunde in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.

9.11.    Der Kunde kann gegen Ansprüche der Agentur nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen, sofern es sich hierbei nicht um Ansprüche auf Fertigstellung oder Mangelbeseitigung handelt. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

9.12.    Die Vergütung ist bei werkvertraglichen Leistungen mit der Abnahme der Leistung fällig.

 

  1. 10.        Abnahme

10.1.    Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit des Internetauftritts entsprechend der Auftragsbeschreibung. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die Agentur dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.

10.2.    Daraufhin hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.

10.3.    Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde der Agentur eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat die Agentur eine mangelfreie und abnahmefähige Version des Internetauftritts bereitzustellen. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

10.4.    Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären. Erfolgt keine Abnahmeerklärung, gilt die Leistung der Agentur nach Ablauf dieser Frist als abgenommen.

10.5.    Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Diese steht jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung der Mängel durch die Agentur. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.

10.6.    Die Abnahme darf nicht aus gestalterischen Gründen abgelehnt werden.

10.7.    Wird die vertraglich geschuldete Leistung in Teilabschnitten abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig.

 

11. Teilabschnitte

11.1.    Die Erstellung des Internetauftritts kann in einzelnen Teilabschnitten vereinbart werden.

11.2.    Die Regelungen zur Abnahme, Gewährleistung und Vergütung gelten für die jeweiligen Teilabschnitte. Dies bedeutet insbesondere, dass Change-Requests des Kunden, welche von bereits abgenommenen Teilabschnitten abweichen, durch diesen gesondert zu vergüten sind.

11.3.    Sind keine Teilabschnitte vereinbart worden, hat die Agentur das Recht von dem Kunden Teilabnahmen für die Fertigstellung folgender Teilabschnitte verlangen:

11.4.    Erstellung eines Pflichtenhefts - Das Pflichtenheft konkretisiert angemessen die Auftragsbeschreibung sowie Vorgaben des Kunden und kann insbesondere einzelne Beschreibungen und Anforderungen von Funktionen, Navigationselementen, grafischer Gestaltung, Inhalten sowie eingesetzter Software beinhalten, welche durch den Internetauftritt erfüllt werden müssen.

11.5.    Erstellung eines Konzeptes - Das Konzept beinhaltet eine hierarchische Struktur des Internetauftritts, Gliederung einzelner Elemente, externe Verknüpfungen (z.B. mit sozialen Netzwerken), Beschreibungen von einzelnen Funktionen, Modulen und Plugins sowie des eingesetzten redaktionellen Systems. Des Weiteren kann das Konzept das grafische Konzept, Farbwahl, bestimmte Templates sowie die eingesetzte Software und das Verwaltungskonzept (z.B. das Redaktionsrechtesystem) festlegen.

11.6.    Erstellung einer Entwurfsversion - Die Basisversion muss die Struktur des Internetauftritts erkennen lassen, die wesentlichen gestalterischen Merkmale beinhalten und die notwendigen Grundfunktionalitäten aufweisen. Zu den notwendigen Grundfunktionen gehört insbesondere die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten CMS-System und der Navigationselemente. Inhalte dürfen durch Platzhalter ersetzt werden.

12. Ansprüche bei Sachmängeln

12.1.    Der von der Agentur überlassene Internetauftritt entspricht im Wesentlichen der Auftragsbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Die Inhalte der Auftragsbeschreibung gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.

12.2.    Die Agentur verpflichtet sich dazu, den Internetauftritt so zu programmieren, dass er ein Antwortzeitverhalten aufweist, das bei vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf des Internetauftritts eingesetzten Hard- und Software dem Antwortzeitverhalten anderer Websites mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang entspricht.

12.3.    Der Internetauftritt muss innerhalb von den, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblichen Browsern und Auflösungen lauffähig sein. Nicht als branchenüblich gelten Browser und Auflösungen, die zu weniger als 10% auf dem Markt vertreten sind.

12.4.    Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionen des Internetauftritts sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

12.5.    Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat die Agentur das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Kunde der Agentur nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Erstellung einer neuen Version oder eines Workaround erfolgen.

12.6.    Ist zwischen den Vertragsparteien ein laufender Pflege-, Wartungs- oder Updatevertrag vereinbart und beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität des Internetauftritts nicht oder nur unerheblich, so ist die Agentur unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.

12.7.    Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

12.8.    Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Dritten und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe der Agentur tätig, sondern reicht die Agentur lediglich ein Fremderzeugnis an den Kunden durch, sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche der Agentur gegen den Dritten beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer von der Agentur zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Dritten beruht. Kann der Kunde seine Mängelansprüche gegen den Dritten außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Haftung der Agentur für Mängelansprüche unberührt.

12.9.    Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder des Internetauftritts, die der Kunde selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Kunden entfallen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Agentur steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.

12.10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme des Internetauftritts. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit deren Abnahme zu laufen.

12.11. Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von Punkt 13.4 (Haftung und Schadensersatz.)

12.12. Die Agentur kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an die Agentur bezahlt hat.

 

13. Ansprüche aus Rechtsmängeln

13.1.    Der von der Agentur gelieferte bzw. überlassene Internetauftritt ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte und Lizenzbestimmungen für eingesetzte Drittinhalte, wie Open-Source-Bestandteile, Plugins, Grafiksets, etc.

13.2.    Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat die Agentur alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um auf ihre Kosten den Internetauftritt gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird die Agentur von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und der Agentur sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Internetauftritt gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

13.3.    Soweit Rechtsmängel bestehen, ist die Agentur (a) nach ihrer Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung des Internetauftritts beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) den Internetauftritt in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität des Internetauftritts nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Kunden entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Scheitert die Freistellung binnen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz verlangen.

13.4.    Im Übrigen gilt 12.10 (Verjährungsfrist von 12 Monaten), 12.11 (Verweis auf die Einschränkungen des Schadensersatzes), und 12.12 (Verweigerung der Nacherfüllung bis zur Zahlung der Vergütung).

 

  1. 14.        Haftung, Schadensersatz

14.1.    Die Agentur haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (14.1.1) bis (14.1.5):

14.1.1.  Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in 14.1.5 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.

14.1.2.  Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

14.1.3.  Die Agentur haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die Agentur bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

14.1.4.  Die Agentur haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

14.1.5.  Die Agentur haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch die Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn die Agentur diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Betrag begrenzt, der für die Agentur zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.

14.2.    Die Agentur haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

14.3.    Eine weitere Haftung der Agentur ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

 

  1. 15.        Kündigung

15.1.    Bei Leistungen die als Dauerschuldverhältnisse vereinbart werden (z.B. Wartungs- und Pflegeleistungen), legen die Vertragsparteien die Laufzeit des Vertrages sowie Kündigungsfristen gesondert fest. Ist keine Vereinbarung über die Laufzeit getroffen,  beträgt diese mindestens drei Monate. Ist keine Vereinbarung über die Kündigungsfrist getroffen, beträgt diese vier Wochen zum Vertragsende. Wird keine rechtzeitige Kündigung ausgesprochen, verlängert sich die Laufzeit des Vertrages nach Ablauf dessen Laufzeit automatisch um denselben Zeitraum.

15.2.    Jede Partei kann den Vertrag, welchem diese AGB zugrunde liegen aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn eine oder mehrere Vereinbarungen durch die jeweils andere Seite nicht eingehalten wurden und nach einer schriftlichen Aufforderung zur Besserung diese schuldhaft nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgt ist. Die außerordentliche Kündigung ist auch ohne vorherige Aufforderung zur Besserung möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.

15.3.    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

15.3.1.  die Agentur einen ausdrücklich vereinbarten Fertigstellungtermin nicht einhält und eine vom Kunden angesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen ist, es sei denn die Agentur hat die Verzögerung nicht zu vertreten;

15.3.2.  eine der Vertragsparteien ihre Pflichten aus diesen AGB und übrigem Vertrag in grober Weise verletzt;

15.3.3.   über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.

15.4.    Kündigt eine der Vertragsparteien diesen Vertrag außerordentlich, so entfällt jegliche Zahlungspflicht des Kunden an die Agentur; bereits in Rechnung gestellte Leistungen werden anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet. Die Agentur ist zur Rückzahlung der bereits durch den Kunden gezahlten Beträge verpflichtet, soweit die bis zum Zeitpunkt der Kündigung von der Agentur erbrachten Leistungen zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht verwertbar sind.

 

  1. 16.        Geheimhaltung

16.1.    Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln, nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden und unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

16.2.    Die Vertragsparteien werden ihre Angestellten, freien Mitarbeiter und andere durch sie beteiligte Unternehmen (selbständige und verbundene) entsprechend verpflichten.

16.3.    Der Kunde ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von der Agentur unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.

16.4.    Soweit die Agentur Zugang zu den durch den Kunden gespeicherten und verarbeiteten Daten von dessen Kunden oder Dritten erhält, obliegt es dem Kunden die datenschutzrechtlichen Vorgaben gegenüber den Kunden und den Dritten einzuhalten.

16.5.    Die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt über Geheimhaltung werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt.

 

  1. 17.        Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform, Schlussklausel

17.1.    Alle Erklärungen der Agentur können auf elektronischem Weg an den Kunden gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses.

17.2.    Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

17.3.    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Dreieich, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

17.4.    Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.